Pfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Januar 2007, in die Vernehm- lassung des Betreibungsamtes Chur vom 5. Februar 2007 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung, – dass X. von der Gemeinde Igis (Sozialamt) aufgrund eines Verlustscheines vom 13. November 2006 für den Betrag von Fr. 38'949.10 betrieben wird (Fortsetzungsbegehren vom 16. November 2006), – dass das Betreibungsamt Chur am 19. Januar 2007 die Pfändungsurkunde zustellte und darin eine pfändbare Lohnquote von Fr. 177.-- pro Monat fest- stellte, – dass X. dagegen am 29. Januar 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde führte mit dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung von Fr. 177.-- pro Monat, – dass er die Beschwerde damit begründet, dass gemäss Entscheid des Ge- richtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 27. September 2006 bereits eine monatliche Schuldneranweisung über Fr. 696.-- verfügt worden sei, weshalb er schon auf dem Existenzminimum lebe, – dass die Gemeinde Igis keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass das Betreibungsamt Chur dazu am 5. Februar 2007 Stellung nahm und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass der Beschwerdeführer lediglich rügt, dass in der Pfändungsurkunde die Schuldneranweisung über Fr. 696.-- nicht berücksichtigt worden sei, – dass diese Auffassung unrichtig ist, weil das Betreibungsamt Chur in der Be- rechnung des Existenzminimums den Betrag von 696.-- unter dem Titel „Ali- mente“ aufnahm und somit dieser Betrag in der Existenzminimumberechnung Berücksichtigung fand, – dass die Anweisung an den Schuldner durch den Gerichtskreis V Burgdorf- Fraubrunnen vom 27. September 2006 auf Antrag des Vorstandes des Für- sorgeverbandes Münchenbuchsee erfolgte, welcher die Unterhaltsbeiträge für X. bevorschusste,
E. 3 – dass die Position „Alimente“ im Betrag von Fr. 696.-- pro Monat in der Pfän- dungsurkunde bzw. in der Existenzminimumberechnung der genannten Schuldneranweisung entspricht, – dass die Rüge, diese Schuldneranweisung sei in der Pfändung nicht berück- sichtigt worden, somit unbegründet ist, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG),
E. 4 erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 2 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur vom 16. Januar 2007, mitgeteilt am 19. Januar 2007, in Sachen der G e m e i n d e I g i s, Rathaus, 7206 Igis, Gläu- bigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Januar 2007, in die Vernehm- lassung des Betreibungsamtes Chur vom 5. Februar 2007 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung, – dass X. von der Gemeinde Igis (Sozialamt) aufgrund eines Verlustscheines vom 13. November 2006 für den Betrag von Fr. 38'949.10 betrieben wird (Fortsetzungsbegehren vom 16. November 2006), – dass das Betreibungsamt Chur am 19. Januar 2007 die Pfändungsurkunde zustellte und darin eine pfändbare Lohnquote von Fr. 177.-- pro Monat fest- stellte, – dass X. dagegen am 29. Januar 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde führte mit dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung von Fr. 177.-- pro Monat, – dass er die Beschwerde damit begründet, dass gemäss Entscheid des Ge- richtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 27. September 2006 bereits eine monatliche Schuldneranweisung über Fr. 696.-- verfügt worden sei, weshalb er schon auf dem Existenzminimum lebe, – dass die Gemeinde Igis keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass das Betreibungsamt Chur dazu am 5. Februar 2007 Stellung nahm und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass der Beschwerdeführer lediglich rügt, dass in der Pfändungsurkunde die Schuldneranweisung über Fr. 696.-- nicht berücksichtigt worden sei, – dass diese Auffassung unrichtig ist, weil das Betreibungsamt Chur in der Be- rechnung des Existenzminimums den Betrag von 696.-- unter dem Titel „Ali- mente“ aufnahm und somit dieser Betrag in der Existenzminimumberechnung Berücksichtigung fand, – dass die Anweisung an den Schuldner durch den Gerichtskreis V Burgdorf- Fraubrunnen vom 27. September 2006 auf Antrag des Vorstandes des Für- sorgeverbandes Münchenbuchsee erfolgte, welcher die Unterhaltsbeiträge für X. bevorschusste,
3 – dass die Position „Alimente“ im Betrag von Fr. 696.-- pro Monat in der Pfän- dungsurkunde bzw. in der Existenzminimumberechnung der genannten Schuldneranweisung entspricht, – dass die Rüge, diese Schuldneranweisung sei in der Pfändung nicht berück- sichtigt worden, somit unbegründet ist, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG),
4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: